„Schuldenbremse“ gelockert – volle Fahrt voraus!?

Die Schuldenbremse ist eine im Grundgesetz verankerte Regelung zur Begrenzung der Neuverschuldung des Staates. Sie wurde 2009 mit der Föderalismusreform II eingeführt und ist in Artikel 109, 115 und 143d des Grundgesetzes (GG) festgelegt. Ihr Ziel ist es, eine nachhaltige Finanzpolitik zu gewährleisten, die langfristig solide Staatsfinanzen sicherstellt und zukünftige Generationen nicht übermäßig belastet. Für den Bund lautet der zentrale Satz in Artikel 115 GG: „Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“

Das bedeutet, dass der Bund grundsätzlich nur noch eine strukturelle Neuverschuldung von maximal 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Jahr aufnehmen darf. Strukturell bedeutet, dass konjunkturelle Einflüsse bereinigt werden – in wirtschaftlich schlechten Zeiten darf der Staat vorübergehend mehr Schulden machen, muss diese aber in besseren Zeiten wieder abbauen (Keynes).

Soweit das, was mal war. Nun hat der Bundestag unter anderem beschlossen, dass die Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste ab einer bestimmten Höhe nicht mehr von der Schuldenbremse umfasst sind. Ferner soll für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ein Sondervermögen von 500 Milliarden Euro im Grundgesetz aufgenommen werden.

Schreibe einen Kommentar